Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen
der Stadt Paderborn zur Förderung von Projekten anlässlich des 1250-jährigen Stadtjubiläums
Im Jahr 777 wurde Paderborn in den Reichsannalen erstmals schriftlich erwähnt. Daher feiert die Stadt im Jahr 2027 ein besonderes Jubiläum: „Paderborn 1250“.
Mit „Paderborn 1250“ möchte die Stadtverwaltung nicht nur zurückblicken, sondern den Blick auch in die Gegenwart und Zukunft Paderborns als moderne, lebendige und sich stetig weiterentwickelnde Großstadt in Europa mit internationalen Bezügen werfen.
Interaktive Angebote für ein breites Publikum sollen alle Bürger*innen dazu einladen, sich auf vielfältige Weise mit Paderborn, seiner Geschichte und seiner Zukunft zu beschäftigen.
Dabei will die Stadtverwaltung die gesamte Stadtgesellschaft aktiv in die Gestaltung des Jubiläums „Paderborn 1250“ einbinden und hierzu Projekte aus der Bürgerschaft im Jubiläumsjahr nach Maßgabe dieser Richtlinie fördern.
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Stadt Paderborn gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen in Form von Zuschüssen für die Durchführung von Projekten zum 1250-jährigen Stadtjubiläum.
(2) Der Förderzeitraum ist das Jubiläumsjahr 2027.
(3) Zuschüsse können nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushalt bereitgestellten Mittel und nur für Projekte gewährt werden, die den Fördergrundsätzen dieser Richtlinie entsprechen.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Das in diesem Förderprogramm maximal zur Verfügung stehende Fördervolumen beträgt 15.000 EUR.
(5) Gefördert werden maximal zwölf Projekte.
(6) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein als förderfähig eingestuftes Projekt ohne die Unterstützung durch den städtischen Zuschuss nicht oder lediglich in reduziertem Umfang zu verwirklichen wäre. Die Zuwendung kann nur dann gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes nachweisbar gesichert ist.
(7) Gefördert werden nur Projekte, für die keine anderweitigen Fördermittel der Stadt Paderborn beantragt worden sind.
(8) Geförderte Projekte sind vollständig eigenverantwortlich durchzuführen und abzurechnen. Zur eigenverantwortlichen Durchführung zählen insbesondere das Einholen von Genehmigungen, der Abschluss von Versicherungen, das Gewährleisten der Sicherheit und das Bereitstellen der Technik.
(9) Im Übrigen gelten ergänzend die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für einen von der Stadt Paderborn gewährten Zuschuss (Stand September 2005).
§ 2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Vereine, Gruppen, Initiativen und freie Träger sowie konfessionelle Einrichtungen, Künstlergruppen und Einzelpersonen. Sie müssen ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Paderborn haben.
§ 3 Fördergegenstand
(1) Grundsätzlich können Projekte und Veranstaltungen unterstützt werden, die
- im Jubiläumsjahr 2027 stattfinden, d.h. begonnen und abgeschlossen werden,
- ein niedrigschwelliges Angebot für ein breites Publikum bieten,
- zur Stärkung der Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit der Stadt Paderborn beitragen,
- einen thematischen Bezug zum Stadtjubiläum herstellen und
- vollständig in Paderborn durchgeführt werden.
(2) Förderfähig sind insbesondere Projekte zur Förderung von Kunst und Kultur, des interkulturellen oder interreligiösen Dialogs, der Bildung, Wissenschaft, Ökologie, Stadtentwicklung, von Zukunftsvisionen, des Sports, der sozialen Gerechtigkeit sowie andere Projekte, die die Ziele des Stadtjubiläums befördern und mit diesem in einem inhaltlichen Kontext stehen.
Die Projektanträge sollen sich beispielsweise auszeichnen durch:
- Auseinandersetzung mit der Identität der Stadt Paderborn einschließlich ihrer Ortsteile,
- einen Bezug zur Geschichte der Stadt Paderborn einschließlich ihrer Ortsteile,
- Stärkung der Stadtgesellschaft,
- Nachhaltigkeit des Projektes,
- Publikumsorientierung und Reichweite (Erschließung neuer Zielgruppen, Partizipation, Werbewirksamkeit über die Stadtgrenzen Paderborns hinaus etc.),
- Eigenleistung des/der Antragstellenden,
- konkret realisierbare Finanzierung.
(3) Durch diese Richtlinien werden insbesondere keine Zuwendungen gewährt für:
- Maßnahmen, die allgemeinen Vereinszwecken dienen oder sich ausschließlich oder weit überwiegend an die eigenen Mitglieder richten,
- Einrichtungen und Projekte, die der Gewinnerzielung dienen sowie kommerziell ausgerichtet sind,
- Projekte, die außerhalb von Paderborn stattfinden,
- Investitionsmaßnahmen, wenn diese nicht unbedingt für die Durchführung des Projektes erforderlich sind,
- Honorarkosten für den Antragsteller, Bewirtungskosten, Übernachtungskosten, Fahr- und Reisekosten.
(4) Zuwendungen dürfen nur für Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht vor der vorläufigen Bewilligung begonnen wurde.
§ 4 Art und Umfang der Förderung
(1) Projektförderungen des Stadtjubiläums werden im Wege der Fehlbetragsfinanzierung gewährt.
(2) Werden von verschiedenen öffentlichen Stellen Fördermittel gewährt, so sind Fördermittel Dritter vorrangig einzusetzen. Etwaige Förderungen Dritter sind im Antrag anzugeben.
(3) Die Förderung umfasst 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projekts, maximal jedoch 1.250, – EUR.
(4) Projekte werden nur bezuschusst, wenn die Träger*innen die Hälfte der Gesamtkosten des Projekts in Eigenleistungen erbringen.
(5) Bei Antragstellung sind die Projektnebenkosten wie Künstlersozialkasse, GEMA, Veranstalterhaftpflichtversicherung etc. durch die Antragstellerinnen und Antragsteller zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung für die Stadt Paderborn besteht nicht. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte wird die Stadt Paderborn hiervon durch die Antragstellerinnen und Antragsteller freigestellt.
§ 5 Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
(1) Die Antragstellung erfolgt über einen digitalen Antrag auf der Jubiläums Homepage unter www.paderborn1250.de/mitmachen.
Im Antrag sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
- Name, Adresse, Telefon-, und E-Mail-Adresse und Bankverbindung der Antragstellerinnen und Antragsteller
- ggfs. Name, Adresse, Telefon-, und E-Mail-Adresse einer von der Antragstellerin oder dem Antragsteller abweichenden Projektleitung
- Ausführliche Projektbeschreibung
- Übersicht über Veranstaltungsort, -termine, Beginn und Abschluss des Projektes
- einen nach Einzelpositionen aufgeschlüsselten Kosten- und Finanzierungsplan, der sowohl die kalkulierten Gesamtkosten als auch den kalkulierten Fehlbetrag darstellen muss.
(2) Der Antrag muss bis zum 31. Mai 2026 eingereicht sein. Der Antrag gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn sämtliche der geforderten Unterlagen zum Ablauf der Antragsfrist dem Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing der Stadt Paderborn vorliegen.
(3) Nur vollständig ausgefüllte und mit sämtlichen Anlagen eingereichte Anträge werden berücksichtigt.
(4) Nach Ablauf der Antragsfrist werden die Anträge durch das Amt für Öffentlichkeitsarbeit geprüft und anschließend der für die Förderentscheidung zuständigen Auswahljury, der Vertreter*innen des Amts für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, des Kulturamts, des Verkehrsverein Paderborn e. V. sowie der städtischen Dezernate angehören, zu Entscheidung vorgelegt.
(5) Die Auswahljury ist bei der Förderentscheidung grundsätzlich frei und kann auch zu Gunsten oder zu Lasten der Antragsteller Aspekt berücksichtigen, die nicht in § 3 dieser Richtlinie aufgeführt sind. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen.
(6) Die Bewilligung eines Antrags erfolgt in Form eines schriftlichen Förderbescheides, der die Höhe des maximal bewilligten Zuschusses und mindestens die Auflage enthält, geeignete Verwendungsnachweise vorzuhalten. Sofern ein Projekt nicht gefördert werden kann, wird dies den Antragstellerinnen und Antragstellern schnellstmöglich mittels eines Ablehnungsbescheides mitgeteilt.
(7) Die bei der Antragstellung eingereichten Konzeptionen und Finanzierungspläne sind grundsätzlich bindend. Konzeptionelle Änderungen müssen gegenüber dem Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing der Stadt Paderborn vorab schriftlich begründet werden.
(8) Wenn das bewilligte Projekt nicht stattfinden kann, ist das Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing der Stadt Paderborn darüber unverzüglich zu informieren.
(9) Nach der Durchführung des Projekts ist innerhalb von sechs Monaten ein prüffähiger Verwendungsnachweis per E-Mail über die E-Mail-Adresse rechnung-stadtjubiläum@paderborn.de einzureichen. In dem Verwendungsnachweis sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Projekts in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen und zu belegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt enthalten.
(10) Das Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing der Stadt Paderborn prüft, ob
- der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist,
- der Verwendungsnachweis den im Förderbescheid festgelegten Anforderungen entspricht.
(11) Sind die nachgewiesenen Kosten des Projekts geringer als die in dem Förderbescheid zugrunde gelegten Kosten, ist der Zuschuss durch Änderungsbescheid entsprechend zu reduzieren.
(12) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bargeldlos auf das Konto der Antragstellerinnen und Antragsteller und nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
§ 6 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
(1) Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Förderbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder gegen diese Richtlinie verstoßen wurde.
(3) Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(4) Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
(5) Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Förderbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.
§ 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger müssen eine angemessene Publizität des Projektes gewährleisten, bei der auf die Förderung der Stadt Paderborn in geeigneter Weise aufmerksam gemacht wird. In Betracht kommen insbesondere Hinweise in Dokumentationen, Broschüren, Flyern, Pressemitteilungen und Interviews. Insbesondere ist in Dokumentationen, Broschüren und Flyern mindestens das Jubiläumslogo mit dem Zusatz „Gefördert durch die Stadt Paderborn“ abzubilden.
(2) Die Antragsstellerinnen und Antragsteller erklären der Stadt Paderborn das Einverständnis, digital und analog über die Projekte zu publizieren sowie unter Berücksichtigung der DSGVO entsprechende Aufnahmen der Projekte und Veranstaltungen zu erstellen und uneingeschränkt zu verwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt zum 06.10.2025 in Kraft.
